Ihre Fachanwältin für Strafrecht in Stuttgart

Sarah Burkhardt

- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht -




Reden ist Silber. Schweigen ist manchmal Gold.

 

§ 136 Absatz 1 Satz 2 StPO: Er (der Beschuldigte) ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu konsultieren.

 

Daraus folgt:

Sie haben das Recht zu Schweigen und das Recht, jederzeit einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren.

 

Daran sollten Sie sich halten.

 

Es ist ein weit verbeiteter Irrgaube, dass man erst recht"schuldig" wirkt, wenn man schweigt oder einen Verteidiger verlangt.

 

Das Aussageverweigerungsrecht ist eine Ausprägung des "nemo-tenetur-Grundsatzes (nemo tenetur se ipsum accusare- niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen). Dieser Grundsatz ist eine wichtige Grundlage im Strafprozess und bedeutet, dass ein Beschuldigter im Strafverfahren nicht verpflichtet ist, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

 

Was viele nicht wissen: Machen Sie als Beschuldigter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und schweigen zu dem Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt komplett, darf das Ihnen nicht nachteilig angelastet werden.

Schweigen Sie allerdings nur teilweise, und machen zu manchen Anschuldigungen Angaben, darf Ihnen dieses teilweise Schweigen negativ angelastest werden!

 

In einer Vernehmungssituation ist man schnell in Versuchung, sich zu den Anschuldigungen zu äußern. Dabei ist es völlig egal, ob der Vorwurf begründet oder unbegründet ist. Man hat das Gefühl, sich rechtfertigen zu wollen oder die Situation aus der eigenen Sicht zu schildern. Nicht selten üben die Polizeibeamten bei der Vernehmung zusätzlichen Druck aus, um sie zu einer Aussage zu bewegen. In einer solchen Drucksituaton gestehen einige Beschuldigte Dinge, die sie überhaupt nicht getan haben.

 

Ein weiteres Problem ist, dass viele Beschuldigte die Tragweite des Ihnen vorgeworfenen Sachverhalts und die rechtlichen Auswirkungen gar nicht nachvollziehen können und somit das Risiko einer Verurteilung nicht einschätzen können. Allerdings kann jede Aussage die man in dieser Situation trifft, hinterher gegen Sie verwertet werden und somit zu ihrer Verurteilung beitragen. 

 

Deshalb ist es besser, Sie sagen erstmal nichts und verlangen sofort einen Anwalt.

 

Ein Anwalt kann Sie über die Ihnen drohenden Risiken aufklären und mit Ihnen besprechen, ob es in der jeweiligen Verfahrenssituation sinnvoll ist, sich zu den Anschuldigungen zu äußern oder besser zu schweigen. 

Das ist abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles und der Beweislage und kann daher nicht pauschal beurteilt werden.

 

Der Verteidiger kann zudem Akteneinsicht beantragen und somit die Sachlage umfassender einschätzen. Daher ist es wichtig, den Anwalt möglichst frühzeitig einzuschalten, um so schon im Ermittlungsverfahren auf den weiteren Verlauf bestmöglich Einfluss nehmen zu können.

 

Strafrecht ist für mich Leidenschaft und daher bin ich ausschließlich in diesem Gebiet tätig.

 

Ich vertrete Sie gerne in allen Strafsachen z.B. 

- bei Haftsachen,

- im Rechtsmittelverfahren

- bei Nebenklagen/ Opfervertretung

- als Zeugenbeistand.